! Achtung bei Nichtvorliegen des Jagdscheines ab dem 1.4. !

 

Das neue Jagdjahr beginnt und in manch einem Jägerhaushalt steht die Verlängerung des Jagdscheines an. Wie wir bereits im letzten Newsletter berichteten, kann die Bearbeitung der Verlängerungserteilung aufgrund der durchzuführenden Sicherheitsabfragen schon mal vier Wochen dauern. Daher war unsere Bitte an Sie, die Verlängerung rechtzeitig zu beantragen. Diese Bitte möchten wir hier nochmals erneuern.

 

Am 1.4.2025 als Jäger keinen gültigen Jagdschein zu haben ist kein Kavaliersdelikt, der Jagdschein ist Ihre Berechtigung für den Waffenbesitz – ergo bedeutet es, dass im Falle eines abgelaufenen Jagdscheines Ihre Waffen illegal sind.


So lange der Jagdschein nachweislich vor dem 1.4. beantragt wird, wird dieses vom Landkreis Rotenburg (Wümme) als rechtzeitige Beantragung gewertet. Dennoch müssen Sie sich darüber im Klaren sein, was es bedeutet, ab dem 1.4. das Dokument nicht vorliegen zu haben.

Wichtig: sollte Ihr Jagdschein zum 31.3. ablaufen und Sie haben Ihren Jagschein zum Amt geschickt, dürfen Sie erst wieder auf Jagd gehen, wenn Sie das Original zurückhaben.

 

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