Rechtliches
In dieser Rubrik können Sie rechtlich für uns Jäger relevante Sachen nachlesen, sich informieren und ggf. runterladen. Bitte beachten Sie, dass unsere Informationen nach Bestem Wissen und Gewissen eingestellt werden, jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit haben.
Aktuelle Veröffentlichungen oder Gesetzänderungen:
23.06.2026
Änderungen im Jagdgesetz
Nachfolgend möchten wir Sie über wesentliche Änderungen im Jagdgesetz informieren, die mit Änderungsgesetz vom 23.06.2026 verabschiedet wurden:
- Abschusspläne für Rehwild gibt es nicht mehr. Rehwild darf demnach fortan ohne Abschussplan bejagt werden. Die bereits bestätigten bzw. festgesetzten Abschusspläne haben Ende Juni ihre Gültigkeit verloren. Die Pflicht zur fortlaufenden Führung der Streckenliste bleibt bestehen!
- Dam- und Rotwild darf nur bei vorhandenem Abschussplan geschossen werden. Zwischenzeitlich durften Reviere ohne Abschussplan auch zwei weibliche Stücke oder männliche Kälber erlegen. Diese Regelung ist mit der Gesetzesänderung entfallen.
- Die Jagd auf Raubwild am Naturerdbau mit Hunden ist nun verboten. Zulässig bleibt die Baujagd mit Hunden im Kunstbau.
- Lebendfallen dürfen ab dem 01.04.2028 ausschließlich mit digitalen Meldern verwendet werden.
- Totfanggeräte sind grundsätzlich verboten. Ausgenommen hiervon ist der Fang von Steinmardern in befriedeten Bezirken.
- Für den Fangschuss auf verunfalltes, schwerkrankes oder krankgeschossenes Schalenwild darf im Straßenraum aus kurzer Distanz nun auch Schrotmunition verwendet werde
- Wildernde Hunde dürfen lediglich eingefangen, nicht getötet werden.
- Wildernde Hauskatzen dürfen nur noch getötet werden, wenn sie erkennbar verwildert mehr als 350 m vom nächsten Wohnhaus entfernt sind.
- Künftig gilt das Fangen und Töten bestimmter schadensstiftender Tierarten im befriedeten Bezirk als beschränkte Jagdausübung. Mit dieser klarstellenden Ergänzung muss der Jäger keine zusätzliche Schießerlaubnis mehr beantragen.
- Die Jagdausübungsberechtigten oder ein benannter Ansprechpartner sind nun spätestens 24 Std. vor einer geplanten Mahd zu informieren. Wer dieser Meldepflicht nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig. Sind die Jagdausübungsberechtigten selbst oder eine von ihnen benannte Person nicht anwesend, muss dennoch mindestens eine Person mit bestandener Jagerprüfung bei der Mahd anwesend sein.
- Ist der Hochwasser- und Deichschutz durch Nutria in einem Jagdbezirk gefährdet, ist die Jagdbehörde dazu berechtigt Dritte zur Bejagung der Nutria einzusetzen.
- Die Jagdausübungsberechtigten sind nun dazu verpflichtet den benachbarten Jagdbezirken einen Ansprechpartner mit Kontaktdaten zu benennen, der zur Jagd befugt ist. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig.
- Zur Jägerprüfung darf zukünftig nur noch zugelassen werden, wer die Teilnahme an einer theoretischen und praktischen jagdlichen Ausbildung nachgewiesen hat. Welche Ausbildungsstätten anerkannt werden und welchen Inhalt und Umfang eine entsprechende Ausbildung erfordert, bleibt noch durch Verordnung zu regeln.
23.06.2026
Katzen in der Falle
Die Rechtsauffassung darüber, wie mit gefangenen Katzen umzugehen ist, ist derzeit in der Stadt Bremervörde und den Gemeinden nicht einheitlich. Um für unsere Mitglieder Rechtssicherheit zu schaffen, haben wir beim Landkreis angefragt, ob bis zu einer abschließenden rechtlichen Klärung das Freilassen einer Katze aus einer Lebendfalle weder vom Veterinäramt noch von der Jagdbehörde als Ordnungswidrigkeit verfolgt wird. Diese Bestätigung haben wir vom Landkreis erhalten. Das bedeutet, dass Katzen derzeit ohne rechtliche Konsequenzen seitens des Landkreises aus einer Lebendfalle freigelassen werden können.
Diese Aussage gilt vorläufig, bis seitens des zuständigen Ministeriums in Hannover eine abschließende Klarstellung bzw. eine entsprechende Regelung über den Verordnungsweg erfolgt.
Wir möchten außerdem noch einmal ausdrücklich darauf hinweisen, dass das Töten einer nicht verwilderten Katze einen Verstoß gegen § 17 Nr. 1 Tierschutzgesetz darstellt und eine Straftat ist.
Führen von Waffen und Messern in Verkehrsmitteln und
Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs
Für Jägerinnen und Jäger ergeben sich daraus folgende wesentliche Punkte:
- Das Führen von Waffen und Messern ist in Verkehrsmitteln und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs grundsätzlich untersagt.
- Inhaberinnen und Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind von diesem Verbot ausgenommen, soweit das Führen im Rahmen der jeweiligen Erlaubnis erfolgt. Ein solcher Zusammenhang in Hinblick auf die Jagdausübung muss unmittelbar und nachvollziehbar sein. In öffentlichen Verkehrsmitteln wird ein jagdlicher Bezug in der Regel nicht gegeben sein. Es wird daher nicht ausreichend sein, sich allgemein auf die Jagdausübung zu berufen. Unabhängig von den Regelungen in der Verordnung wird dringend empfohlen, Waffen und Messer in öffentlichen Verkehrsmitteln nur im Ausnahmefall und grundsätzlich nicht zugriffsbereit und nicht schussbereit (verschlossen in einem geeigneten Behältnis) zu transportieren.
Insbesondere bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs ist im Einzelfall eine sorgfältige Prüfung der jeweiligen Situation erforderlich.
Verstöße gegen die Verordnung können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
Fragen und Antworten zu der Verordnung hat das MI im Internet hier veröffentlicht:
https://www.mi.niedersachsen.de/themen/innere_sicherheit/waffenverbot_opnv/faq/waffen-und-messerverbot-in-verkehrsmitteln-des-offentlichen-personenverkehrs-249809.html
Downloadbereich:
Hinweis:
Die Verantwortung für Ihr rechtlich korrektes Handeln obliegt Ihnen selbst und wird durch das hier zur Verfügung gestellte Material nicht an die Jägerschaft übertragen. Es handelt sich lediglich um einen für Sie angebotenen Service.
